Jeder kann seine Erben selbst bestimmen und in einem Testament eine sogenannte willkürliche Erbfolge festlegen. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei wird nach dem Verwandtschaftsgrad geschaut und in deren Reihenfolge vererbt:
Erben der 1. Ordnung sind eigene Kinder und Enkel.
Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen. Auch geschiedene Elternteile des Erblassers fallen unter diese Ordnung.
In der 3. Ordnung sind Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.
Verbleibende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erben neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses. Im Falle einer Ehe als Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf die Hälfte. Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung, erbt der Ehepartner stets die Hälfte.
Ist kein Testament vorhanden und auch keine gesetzlichen Erben, geht der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser ansässig war, über. Dabei wird für Nachlassschulden nur bedingt gehaftet.
Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Bei Angehörigen der gleichen Ordnung schließen die Eltern die Nachkommen aus, so erben z.B. Ihre Kinder vollständig ohne die Enkel. Sollten die Eltern der Enkel nicht mehr leben, treten die Enkel die Erbfolge an. Nichteheliche Kinder sind genauso erbberechtigt, wie eheliche Nachkommen. Gleiches gilt für adoptierte Kinder, die durch die Adoption die rechtliche Verwandtschaft zum Erblasser erhalten haben.